Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bau, Straßenwesen sowie Maschinen- und Elektrotechnik

SächsAPO-BauStM-LG2.2

§ 20 Mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-1 (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich über zwei Tage und besteht aus einem Prüfungsgespräch und einem Vortrag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-2 (2) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar vor allem Verständnis für wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-3 (3) Wird für einen Termin der mündlichen Prüfung die Bildung mehrerer Prüfungskommissionen erforderlich, ist für jede Prüfungskommission ein Vorsitzender zu bestimmen. Neben diesem Vorsitzenden und dem jeweiligen Prüfer hat ein weiterer Prüfer als Beisitzer zu fungieren.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-4 (4) Die besonderen aufgabenbereichsspezifischen Hinweise der Anlage 10 und die aufgabenbereichsübergreifenden Ausführungsbestimmungen der Anlage 11 sind zu beachten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-5 (5) Der Referendar wird zur mündlichen Prüfung vom Oberprüfungsamt schriftlich spätestens zwei Wochen vorher geladen. Bis zu drei Referendare können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-6 (6) Ergibt sich aus den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19), dass diese als nicht bestanden bewertet werden, wird der Referendar nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. Die Entscheidung trifft das Oberprüfungsamt. Die Nichtzulassung ist dem Referendar vor der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-7 (7) Der Prüfungsstoff der einzelnen Prüfungsfächer ist dem Prüfungsstoffverzeichnis (Ziffer II der Anlage 7) zu entnehmen. Die in Ziffer I der Anlage 7 genannte Prüfungszeit von in der Regel insgesamt sechseinhalb Stunden, mindestens aber sechs Stunden, gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. Sie ist eine Regelzeit und wird bei weniger Referendaren angemessen gekürzt. Die Prüfungskommission kann die Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen eines Referendars notwendig ist. Dabei soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschritten werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-8 (8) Die Prüfungszeit bei drei Referendaren beträgt bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechseinhalb Stunden für zwei Prüfungsfächer jeweils eineinviertel Stunden; davon ist ein Prüfungsfach Führungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit. Die Regelzeit der vier anderen Prüfungsfächer beträgt in diesem Fall jeweils eine Stunde. Bei einer Gesamtprüfungsdauer von sechs Stunden beträgt bei drei Referendaren die Regelzeit für jedes Prüfungsfach jeweils eine Stunde.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-9 (9) Am zweiten Prüfungstag hat der Referendar einen Vortrag von mindestens fünf und längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus dem Aufgabenbereich des Referendars entnommen und ist etwa zwanzig Minuten vorher bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPO-BauStM-LG2.2/20#abs-10 (10) Die mündliche Prüfung und die Beratung der Prüfungskommission über die Bewertung der mündlichen Prüfung sind nicht öffentlich. Während der mündlichen Prüfung können der Ausbildungsleiter des Referendars oder in begründeten Fällen ein Vertreter der Einstellungsbehörde zugegen sein.

§ 19 § 21