Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
SächsAKG§ 8 Präsident
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/8#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Akademie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/8#abs-2 (2) Der Präsident wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten.