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§ 8 SächsAKG (Sachsen) — Präsident

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsident vertritt die Akademie gerichtlich und außergerichtlich. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die Sitzungen des Senats. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Akademie.

(2) Der Präsident wird bei Verhinderung vom Vizepräsidenten vertreten.