Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
SächsAKG§ 6 Mitgliederversammlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/6#abs-1 (1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/6#abs-2 (2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung.