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§ 6 SächsAKG (Sachsen) — Mitgliederversammlung

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die korrespondierenden Mitglieder und die Ehrenmitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die Satzung.