Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

SächsAKG

§ 1 Errichtung, Sitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-1 (1) Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-2 (2) Die Akademie verwaltet sich selbst. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-3 (3) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

§ 2