Gesetze / Landesrecht Sachsen / Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste
SächsAKG§ 1 Errichtung, Sitz
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-1 (1) Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-2 (2) Die Akademie verwaltet sich selbst. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAKG/1#abs-3 (3) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.