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§ 1 SächsAKG (Sachsen) — Errichtung, Sitz

Gesetz über die Errichtung der Sächsischen Akademie der Künste

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Sächsische Akademie der Künste wird als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dresden errichtet.

(2) Die Akademie verwaltet sich selbst. Sie unterliegt der Rechtsaufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.

(3) Die Akademie gibt sich eine Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst.