Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Abschiebungshaftbeiratsverordnung

SächsAHaftBeirVO

§ 1 Vorsitz

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/1#abs-1 (1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Abwahl möglich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/1#abs-2 (2) Damit die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann, beruft das auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennende Mitglied des Beirats den Beirat ein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAHaftBeirVO/1#abs-3 (3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft ihn mindestens dreimal im Jahr ein.

§ 2