(1) Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit Stimmenmehrheit. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die Abwahl möglich.
(2) Damit die Wahl nach Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann, beruft das auf Vorschlag des Staatsministeriums des Innern zu ernennende Mitglied des Beirats den Beirat ein.
(3) Der Vorsitzende führt die Geschäfte, vertritt den Beirat nach außen und beruft ihn mindestens dreimal im Jahr ein.