Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

SächsAGSGB

§ 4b Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/4b#abs-1 (1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGSGB/4b#abs-2 (2) Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.

§ 4a § 5