(1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.
(2) Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.