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§ 4b SächsAGSGB (Sachsen) — Bestimmung der Zentralen Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zum Renten Service im Rentenauskunftsverfahren im Freistaat Sachsen

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Kopfstelle im Rentenauskunftsverfahren ist der Kommunale Sozialverband Sachsen.

(2) Die Kopfstelle nimmt Anfragen zu Rentenversicherungssachverhalten von Landes- oder Kommunalbehörden unter Angabe des rechtlichen Grundes entgegen, bereitet sie auf und leitet diese an den Renten Service weiter. Sie informiert die Behörden über die erteilten Auskünfte.