Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz
SächsAGLFGB§ 2 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-1 (1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für amtliche Kontrollen nach
1. dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBI. I S. 4253), das durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , soweit es sich nicht um Überwachungsaufgaben zur Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“, „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ handelt; davon ausgenommen sind die die Futtermittel betreffenden Vorschriften,
2. dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Tabakerzeugnisgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
3. den Vorschriften zu Erzeugnissen im Sinne von § 2 Nummer 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 289) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Überwachungsaufgaben zur Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ handelt,
4. § 4 Absatz 1 und 2 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich das Gesetz auf Lebensmittel bezieht,
5. § 1 Absatz 2 Nummer 5 der Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159), in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ist zuständig für
1. die Übertragung bestimmter Aufgaben gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG , 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, L 137 vom 24.5.2017, S. 40, L 48 vom 21.2.2018, S. 44, L 322 vom 18.12.2018, S. 85), in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
2. die Benennung und Zurückziehung der Benennung von amtlichen Laboratorien gemäß Artikel 37 Absatz 1 und Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625, soweit die Zuständigkeit nach Absatz 1 besteht,
3. die Erstellung und Überarbeitung eines Notfallplanes gemäß Artikel 115 der Verordnung (EU) 2017/625,
4. die Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 der AVV Lebensmittelhygiene in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2009 (BAnz. Nr. 178a vom 25. November 2009), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Juli 2022 (BAnz AT 19.07.2022 B2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5. die Errichtung der Länderkontaktstelle gemäß § 4 Nummer 2 der AVV Schnellwarnsystem vom 8. September 2016 (GMBl. S. 770), in der jeweils geltenden Fassung,
6. die Bekanntmachung der Warnungen nach § 40 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches , wobei die Ermittlung und Feststellung der zugrundeliegenden Tatbestandsvoraussetzungen sowie der Vollzug nach § 40 Absatz 2 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ausgenommen sind, und soweit es sich nicht um Warnungen zu Futtermitteln handelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-3 (3) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen sowie für die Registrierung von ausländischen Tabakunternehmen, die grenzüberschreitend Fernabsatz betreiben, gemäß § 22 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 sowie Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes auf die Landesdirektion Sachsen zu übertragen, wenn ihr Tätigwerden aufgrund der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei der Behörde vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-4 (4) Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig für den Vollzug der unter Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorschriften, soweit Bedarfsgegenstände nach § 2 Absatz 6 Nummer 2 bis 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Mittel zum Tätowieren betroffen sind, insbesondere für die Durchführung von Kontrollen, Probenahmen sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Sie ist in diesem Rahmen auch zuständig für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zur Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen (Landesuntersuchungsanstalt).
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-5 (5) Die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständig
1. für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeit und nach § 15,
2. für den Transport der Proben von der Entnahmestelle bis zur Landesuntersuchungsanstalt und
3. soweit durch dieses Gesetz keine abweichenden Zuständigkeiten geregelt sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/2#abs-6 (6) Die Landesuntersuchungsanstalt
1. unterstützt die Lebensmittelüberwachungsbehörden bei der Durchführung der Überwachung, wobei sie insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten hat,
2. ist die zuständige Behörde im Sinne des § 5a Absatz 1 bis 3 und 5 der Kontaminanten-Verordnung vom 19. März 2010 (BGBl. I S. 286, 287), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2020 (BGBl. I S. 1540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.