Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zu Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch sowie Tabakerzeugnisgesetz

SächsAGLFGB

§ 12 Datenverarbeitung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/12#abs-1 (1) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebens- und Futtermittelkontrolle verarbeiten. Entsprechendes gilt für die amtlichen Laboratorien, welche nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und § 5 Absatz 2 Nummer 2 für die Untersuchung von Lebensmitteln und Futtermitteln benannt wurden, sowie für die amtlich beauftragte Untersuchungsstelle nach § 19 der Rohmilchgüteverordnung vom 11. Januar 2021 (BGBl. I S. 47) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/12#abs-2 (2) Die Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und die für

1. die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten,

2. die Tierschutzüberwachung,

3. die Tierarzneimittelüberwachung,

4. den Pflanzenschutz,

5. den Bodenschutz,

6. den Umweltschutz,

7. die Gewerbeaufsicht,

8. den Strahlenschutz,

9. das Chemikalienrecht,

10. das Infektionsschutzgesetz ,

11. das Mess- und Eichwesen und

12. die Arzneimittelüberwachung

zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/12#abs-3 (3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Verwendung der Angaben „geschützte Ursprungsbezeichnung“ oder „geschützte geografische Angabe“ oder „garantiert traditionelle Spezialität“ bei Lebensmitteln sowie die für die Kontrolle der ökologischen Produktion und Kennzeichnung von ökologischen Erzeugnissen zuständigen Behörden können sich gegenseitig die erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln, soweit dies zur Kontrolle der Einhaltung der jeweils einschlägigen Vorschriften erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/12#abs-4 (4) Die Futtermittelüberwachungsbehörden, die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für die Tiergesundheitsüberwachung einschließlich der Überwachung des Verkehrs mit tierischen Nebenprodukten, die Tierschutzüberwachung und die Tierarzneimittelüberwachung zuständigen Behörden können sich die personenbezogenen Daten gegenseitig übermitteln, die zur Erstellung und Pflege von nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschriebenen Registern erforderlich sind.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGLFGB/12#abs-5 (5) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen kann insoweit eingeschränkt werden.

§ 11 § 13