Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes

SächsAGBMG

§ 1 Meldebehörden, Aufgaben und Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/1#abs-1 (1) Meldebehörden sind die Gemeinden und die Sächsische Anstalt für kommunale Datenverarbeitung (SAKD).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/1#abs-2 (2) Die Meldebehörden nehmen die ihnen durch das Bundesmeldegesetz ( BMG ) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch dieses Gesetz und durch sonstige Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben wahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAGBMG/1#abs-3 (3) Die Gemeinden sind zuständig für alle Aufgaben im Meldewesen mit Ausnahme der Aufgaben, die nach § 2 der SAKD übertragen sind.

§ 2