Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Weiterbildungsverordnung Arztassistent
SächsAAssWBVO§ 1 Ziel der Weiterbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/1#abs-1 (1) Die staatlich anerkannte Weiterbildungsbezeichnung zur Arztassistenz (Physician Assistant) kann durch Abschluss eines akkreditierten und durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst anerkannten Studiengangs an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Berufsakademie erworben werden. Die erforderliche Anerkennung als geeignete Weiterbildungseinrichtung nach § 3 Absatz 1 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe bleibt davon unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/1#abs-2 (2) Die Weiterbildung soll Berufsangehörigen mit einem Abschluss in einem Gesundheitsfachberuf nach § 2 Absatz 2 des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe erweiterte fachübergreifende Kenntnisse im Bereich medizinischen Grundlagenwissens sowie erweiterte Kompetenzen zur Mitwirkung bei medizinischen Maßnahmen und der interdisziplinären Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen vermitteln. Sie sollen durch das Studium in die Lage versetzt werden, in verstärktem Umfang patientennahe medizinisch organisatorische und delegierbare medizinische Tätigkeiten vorzunehmen. Schwerpunkt der Tätigkeit der Arztassistenten ist die Unterstützung von Ärzten im stationären und ambulanten Bereich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/1#abs-3 (3) Die Weiterbildung befähigt insbesondere zur Übernahme folgender Tätigkeiten im Rahmen der ärztlichen Delegation, soweit sie nicht im Einzelfall wegen ihres Schwierigkeitsgrades, einer besonderen Gefährdung der Patienten oder auf Grund besonderer Umstände, wie dem konkreten Krankheitsverlauf oder der Unvorhersehbarkeit möglicher Reaktionen, als höchstpersönliche Leistung eines Arztes erbracht werden müssen:
1. Mitwirkung an der Anamnese und Statuserhebung, inklusive eigenständiger Durchführung von Assessmentinstrumenten,
2. Mitwirkung an der Erstellung der Diagnose,
3. Mitwirkung an der Erläuterung der Diagnostik und der Diagnose,
4. Mitwirkung an der Erstellung eines Behandlungsplans,
5. Ausführung und Erläuterung eines Behandlungsplans,
6. adressatengerechte Weitergabe von Informationen und Übernahme der Koordinierungsfunktion in einem therapeutischen Team,
7. Durchführung von medizinisch-technischen Tätigkeiten, soweit diese nicht speziellen Berufsgruppen vorbehalten sind,
8. Operationsassistenz und Durchführung von kleineren Eingriffen, wie Wundversorgung und -verschlüsse, sowie orientierende Sonographie,
9. Organisation von Patientenverlegungen und -überweisungen sowie
10. Protokoll und Berichterstellung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAssWBVO/1#abs-4 (4) Die Weiterbildung vermittelt erweiterte und vertiefte Kenntnisse in der theoretischen Ausbildung nach § 3 Nummer 1 sowie praktische Kompetenzen in der praktischen Ausbildung nach § 3 Nummer 2. Der Erwerb der praktischen Kompetenzen erfolgt unter Einbeziehung und Anwendung der jeweils in der theoretischen Ausbildung erarbeiteten und geprüften Inhalte.