(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, der aus einzelnen Prüfungsarbeiten besteht, und einen mündlichen Teil.
(2) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung fest. Die Prüfungstermine sind den Teilnehmern rechtzeitig, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, bekannt zu geben.