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§ 6 SächsAAKVO (Sachsen) — Gliederung der Prüfung, Prüfungstermine

Sächsische Amtsarztkursverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung gliedert sich in einen schriftlichen Teil, der aus einzelnen Prüfungsarbeiten besteht, und einen mündlichen Teil.

(2) Der Vorsitzende des Fortbildungs- und Prüfungsausschusses setzt die Termine für den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung fest. Die Prüfungstermine sind den Teilnehmern rechtzeitig, spätestens 6 Wochen vor der Prüfung, bekannt zu geben.