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# § 4 SächsAAKVO (Sachsen) — Antrag

Sächsische Amtsarztkursverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz entscheidet auf Antrag über die Zulassung zum Amtsarztkurs.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Einverständniserklärung des Arbeitgebers oder Dienstherren für die Teilnahme am Amtsarztkurs,

2. eine fachliche Befürwortung durch den zuständigen Vorgesetzten für die Teilnahme am Amtsarztkurs,

3. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und

4. ein tabellarischer Lebenslauf zum Nachweis über den beruflichen Werdegang, insbesondere der Voraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsAAKVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAAKVO/4

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