Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Aufgabenübertragungsgesetz zum Unterhaltsvorschussgesetz
SächsAüGUVG§ 1 Ausführung des Unterhaltsvorschussgesetzes
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsA%C3%BCGUVG/1#abs-1 (1) Die Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Weisungsaufgabe übertragen; das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsA%C3%BCGUVG/1#abs-2 (2) Die jeweils örtlich zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte sind berechtigt und verpflichtet, die nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangenen Ansprüche durchzusetzen. Dabei vertreten sie ihn gerichtlich und außergerichtlich.