Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

SächsÖrAusbVVO

§ 2 Begründung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. Vor Aushändigung der Urkunde hat sich die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihr oder ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.

§ 1 § 3