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§ 2 SächsÖrAusbVVO (Sachsen) — Begründung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis wird mit der Aushändigung einer Bestellungsurkunde begründet. Vor Aushändigung der Urkunde hat sich die Bewerberin oder der Bewerber schriftlich zur Verschwiegenheit über die ihr oder ihm während der Ausbildung bekannt werdenden dienstlichen Angelegenheiten zu verpflichten.