Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Verordnung über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
SächsÖbVIVO§ 1 Bestellungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/1#abs-1 (1) Der Antrag auf Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der oberen Vermessungsbehörde zu stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat nachzuweisen, dass sie oder er die Voraussetzungen für die Bestellung zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erfüllt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chs%C3%96bVIVO/1#abs-2 (2) Der Nachweis der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers wird durch die Benennung von vier von ihr oder von ihm im Freistaat Sachsen bearbeiteten Katastervermessungen und Abmarkungen, die einen höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und deren Ergebnisse in das Liegenschaftskataster übernommen wurden, erbracht. Ein höherer Schwierigkeitsgrad ist insbesondere bei einer Grenzwiederherstellung aufgrund
1. eines grafischen Katasternachweises,
2. eines teils grafischen, teils zahlenmäßigen Katasternachweises mit Verknüpfungen oder
3. eines Katasternachweises mit fehlerhaften Daten des Liegenschaftskatasters oder fehlerhaften Katastervermessungen und Abmarkungen
gegeben.