Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 70 Zahlungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 69 § 71