Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 70 Zahlungen
Stand: 26.08.2026
Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch das zuständige Staatsministerium oder die von ihm ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.