Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 7 Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Aufgabenkritik und Kosten- und Leistungsrechnung
Stand: 10.07.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/7#abs-1 (1) Bei Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Diese Grundsätze verpflichten auch zur Untersuchung von Aufgaben und Einrichtungen darauf, ob und in welchem Umfang die Tätigkeit entfallen kann oder durch nichtstaatliche Stellen, insbesondere durch private Dritte oder unter Heranziehung Dritter, bei gleichen Leistungen kostengünstiger oder bei gleichen Kosten besser erledigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/7#abs-2 (2) Für alle finanzwirksamen Maßnahmen sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/7#abs-3 (3) In geeigneten Bereichen soll eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SäHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Sachsen, 30.04.2020 – 6 A 713/17Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.