Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium der Finanzen.

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