Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium der Finanzen.