Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 5 Vorläufige und endgültige Haushalts- und Wirtschaftsführung
Stand: 26.08.2026
Die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das Staatsministerium der Finanzen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 SäHO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 24.01.2007 – 4 AZR 629/06Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte: Zulässigkeit der regionalen Kontingentierung von Stellen nach Schulbezirken Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.