Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung

SäHO

§ 21 Wegfall- und Umwandlungsvermerke

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/21#abs-1 (1) Ausgaben und Planstellen sind als künftig wegfallend zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich nicht mehr benötigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/21#abs-2 (2) Planstellen sind als künftig umzuwandeln zu bezeichnen, soweit sie in den folgenden Haushaltsjahren voraussichtlich in Planstellen einer niedrigeren Besoldungsgruppe oder in Stellen für Beschäftigte umgewandelt werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4HO/21#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.

§ 20 § 22