Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Haushaltsordnung
SäHO§ 115 Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Stand: 26.08.2026
Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.