Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

SÜG NRW

§ 37 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/37#abs-1 (1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/37#abs-2 (2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium.

§ 36 § 38