Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen

SÜG NRW

§ 29 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/29#abs-1 (1) Die Aufgaben der zuständigen Stelle werden für nichtöffentliche Stellen für den Geheim- und Sabotageschutzschutz vom für die Wirtschaft zuständigen Ministerium wahrgenommen, wenn nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/29#abs-2 (2) Die Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle nach diesem Gesetz übernimmt eine Sicherheitsbevollmächtigte oder ein Sicherheitsbevollmächtigter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/29#abs-3 (3) Für die Sicherheitsbevollmächtigte oder den Sicherheitsbevollmächtigten ist eine zur Vertretung berechtigte Person zu bestellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/29#abs-4 (4) § 4 Absatz 2 gilt für die nichtöffentliche Stelle entsprechend. Die zuständige Stelle kann Ausnahmen von § 4 Absatz 2 zulassen, wenn die nichtöffentliche Stelle sich verpflichtet, Informationen, die ihr im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung bekannt werden, nur für solche Zwecke zu gebrauchen, die mit der Sicherheitsüberprüfung verfolgt werden.

§ 28 § 30