Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen
SÜG NRW§ 24 Verarbeiten personenbezogener Daten in Dateien
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/24#abs-1 (1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde dürfen die nach diesem Gesetz zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten in Dateisystemen verarbeiten. Die Daten über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert zu führen und gegen unbefugten Zugriff zu schützen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%9CG%20NRW/24#abs-2 (2) Die Daten nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 9 dürfen auch in den nach § 6 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, zulässigen Verbunddateien gespeichert werden.