Gesetze / Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung

SÜFV

§ 12 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft

Stand: 09.02.2023

Bund

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft unbeschadet von § 7 Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.

§ 11 § 13