Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schulämtererrichtungsgesetz

SÄEG

§ 1 Errichtung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%84EG/1#abs-1 (1) Als sonstige untere Landesbehörden nach § 8 Absatz 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes werden das

Staatliche Schulamt Neuruppin mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Prignitz, Ostprignitz-Ruppin, Oberhavel und Havelland,

Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming sowie in den kreisfreien Städten Potsdam und Brandenburg an der Havel,

Staatliche Schulamt Frankfurt (Oder) mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Uckermark, Barnim, Märkisch-Oderland, Oder-Spree und in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und

Staatliche Schulamt Cottbus mit der Zuständigkeit für die Schulen in den Landkreisen Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Spree-Neiße, Oberspreewald-Lausitz und in der kreisfreien Stadt Cottbus

errichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%84EG/1#abs-2 (2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, die Anzahl, den Sitz und die Zuständigkeitsbezirke der staatlichen Schulämter durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

Einzelnorm

§ 2