Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ruhrverbandsgesetz

RuhrVG -

§ 5 Verbandsgebiet

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Verband hat sein Gebiet im oberirdischen Einzugsgebiet der Ruhr. Die Grenzen des Verbandsgebietes ergeben sich aus einer Übersichtskarte, die dem Kartenwerk des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen ,,Stationierung und Gebietsbezeichnung der Gewässer in Nordrhein-Westfalen" entspricht. Der Verband legt die Übersichtskarte am Sitz der Verbandsverwaltung zur Einsichtnahme aus.

§ 4 § 6