Gesetze / Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes
RsprEinhG§ 17 Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/17#abs-1 (1) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat ist kostenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RsprEinhG/17#abs-2 (2) Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.