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RpflAO

§ 26 Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/26#abs-1 (1) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht bestanden zu erklären, sobald

1. vier oder mehr Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind,

2. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung drei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

3. ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder

4. ein Prüfling ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts von der Prüfung zurücktritt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/26#abs-2 (2) Die Prüfung ist durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamts für nicht unternommen zu erklären, sobald ein Prüfling mit ihrer oder seiner Genehmigung von der Prüfung zurücktritt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden, insbesondere wenn der Prüfling durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RpflAO/26#abs-3 (3) Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 ist sie mit der Mitteilung über die Bewertung der schriftlichen Arbeiten sowie über die Bestimmung der Zeitdauer der ergänzenden Ausbildung nach § 33 Absatz 2 zu verbinden. Im Fall des Absatzes 2 regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. § 10 Absatz 6 findet entsprechende Anwendung.

§ 25 § 27