Gesetze / Rom III-VO

Rom III-VO

Art 11 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Stand: 02.10.2026

Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen.

←Art 10 →Art 12