Art 28 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkommen
Stand: 03.07.2026
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 08.04.2025 – VI ZR 43/22Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des "Inverkehrbringens" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in ItalienZitiert von 1
- EuGH, 24.10.2013 – C-22/12Zitiert von 4
- EuGH, 11.07.2013 – C-22/12
- EuGH, 11.07.2013 – C-277/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/28#abs-1 (1) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der internationalen Übereinkommen, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung angehören und die Kollisionsnormen für außervertragliche Schuldverhältnisse enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/28#abs-2 (2) Diese Verordnung hat jedoch in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten Vorrang vor den ausschließlich zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen, soweit diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind.