Gesetze / Rom II-VO

Rom II-VO

Art 29 Verzeichnis der Übereinkommen

Stand: 03.07.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/29#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens 11. Juli 2008 die Übereinkommen gemäß Artikel 28 Absatz 1. Kündigen die Mitgliedstaaten nach diesem Stichtag eines dieser Übereinkommen, so setzen sie die Kommission davon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/29#abs-2 (2) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union innerhalb von sechs Monaten nach deren Erhalt

i) ein Verzeichnis der in Absatz 1 genannten Übereinkommen;

ii) die in Absatz 1 genannten Kündigungen.

Art 28 Art 30