Art 26 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Stand: 03.07.2026
Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 26 Rom II-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LG München II, 04.02.2021 – 31 S 10317/20Zitiert von 2
- BGH, 28.01.2014 – III ZB 40/13Aufhebungsgrund für einen inländischen Schiedsspruch: Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung wegen Verstoßes gegen den deutschen ordre publicZitiert von 23
- AG München, 03.04.2020 – 191 C 8294/19Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 08.03.2017 – 1 O 120/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.