Art 16 Eingriffsnormen
Stand: 03.07.2026
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts geltenden Vorschriften, die ohne Rücksicht auf das für das außervertragliche Schuldverhältnis maßgebende Recht den Sachverhalt zwingend regeln.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu Art 16 Rom II-VO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 05.09.2024 – C-86/23Zitiert von 1
- EuGH, 14.03.2024 – C-86/23
- EuGH, 31.01.2019 – C-149/18Zitiert von 3
- LG Neuruppin, 08.03.2017 – 1 O 120/14Zitiert von 1
- LG Hamburg, 22.03.2017 – 308 O 480/16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.