Gesetze / Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung
RollSonnTMstrV§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Stand: 13.03.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RollSonnMstrV/2#abs-1 (1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RollSonnMstrV/2#abs-2 (2) Im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:
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