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# § 2 RollSonnMstrV — Meisterprüfungsberufsbild

Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung  
Stand: 13.03.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist, einen Betrieb selbständig zu führen, technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Im Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als ganzheitliche Qualifikationen zu berücksichtigen:

- 1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,

- 2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,

- 3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen,

- 4. Ausschreibungen recherchieren, Kalkulationen aufgrund von Leistungsbeschreibungen unter Beachtung der Vertragsbedingungen durchführen,

- 5. Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten sowie von Konstruktions-, Fertigungs-, Befestigungs- und Montagetechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften, technischen Normen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material und Geräten sowie Einsatzmöglichkeiten von Auszubildenden,

- 6. branchenspezifische Marketingkonzepte, insbesondere unter Berücksichtigung von Vertriebsformen, entwickeln und umsetzen; Medien einsetzen,

- 7. Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen sowie Schaltpläne und Aufrisse, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,

- 8. Rollabschlüsse, nicht rollbare Abschlüsse, Tore und Sonnenschutzanlagen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

- 9. Rollladen- und Fensterkombinationen entwerfen, herstellen sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

- 10. Maschinen, Werkzeuge, Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und lagern, deren Einsatz festlegen und Bezugsquellen ermitteln,

- 11. Konzepte für den Einsatz von Automatisierungs- und Steuerungsanlagen entwickeln sowie Montage planen, durchführen und überwachen,

- 12. Sicherheitskonzepte zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden entwickeln; Sicherheitseinrichtungen auswählen, herstellen, prüfen, montieren, instand halten und dokumentieren,

- 13. Sicherungskonzepte erstellen, Maßnahmen zur Sicherheit und Einbruchhemmung durchführen,

- 14. Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung sowie zur Wärme- und Schalldämmung durchführen,

- 15. Werkzeuge, Vorrichtungen, Geräte, Maschinen und technische Anlagen prüfen und instand halten,

- 16. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

- 17. Konzepte für Betriebsstätten, einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung, sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,

- 18. Leistungen abnehmen, protokollieren und dem Kunden übergeben, Nachkalkulation durchführen.

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Zitiervorschlag: § 2 RollSonnMstrV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RollSonnMstrV/2

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