Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 7 Sachkundige Probenahme

Stand: 14.06.2026

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/7#abs-1 (1) Der Abnehmer muss die Anforderungen der Anlage 1 an eine sachkundige Probenahme einhalten und darf die Probenahme nur durch Probenehmer vornehmen lassen, die über eine solche Sachkunde verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/7#abs-2 (2) Jeder Probenehmer muss die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt A erfüllen. Wird die Probenahme unter Verwendung von Milchsammelwagen vorgenommen, muss der Probenehmer zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 1 Abschnitt B erfüllen.

§ 6 § 8