Gesetze / Rohmilchgüteverordnung

RohmilchGütV

§ 33 Zusätzliche Abschläge sowie Zuschläge auf den Kaufpreis

Stand: 01.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/33#abs-1 (1) Auf der Grundlage der Güteprüfung können neben den in § 32 aufgeführten Abschlägen weitere Abschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden. Dies gilt insbesondere für Abschläge, die auf einer nach § 25 Absatz 1 vereinbarten Prüfung auf anderweitige Gütemerkmale beruhen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/33#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Güteprüfung können im Falle einer überdurchschnittlichen Güte Zuschläge auf den Kaufpreis vorgenommen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RohmilchG%C3%BCtV/33#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht das Recht, Abschläge und Zuschläge vorzusehen, die auf einer anderen Grundlage als der Güteprüfung beruhen.

§ 32 § 34