Gesetze / Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung
RindFlSoErstV 1994§ 4 Gewinnung, Verpackung und Nämlichkeitssicherung der Teilstücke
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/4#abs-1 (1) Eine Sondererstattung für Teilstücke nach der Verordnung (EG) Nr. 1359/2007 kann unbeschadet anderweitiger Voraussetzungen nur in Anspruch genommen werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RindFlSoErstV%201994/4#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Satz 2 kann ein Teilstück auch durch Beilegung eines Etiketts in die Einzelverpackung jedes Teilstücks gekennzeichnet werden. Das Etikett hat einem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster zu entsprechen.
Änderungsverlauf
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04.07.2008 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2008 (BGBl. I 1227)
BGBl. 2008 I S. 1227
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