Gesetze / Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)
RheinSchPV 1994§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes
Stand: 10.06.2019
Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.