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§ 6.15 RheinSchPV 1994 — Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen Teilen eines Schleppverbandes

Rheinschiffahrtspolizeiverordnung (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Rheinschiffahrtspolizeiverordnung)

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.