Gesetze / Gesetz über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse

RheinMainDonSchStrG

§ 4 Eigentumsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinMainDonSchStrG/4#abs-1 (1) Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinMainDonSchStrG/4#abs-2 (2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RheinMainDonSchStrG/4#abs-3 (3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RheinMainDonSchStrG/4#abs-4 (4) Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

§ 3 § 5