Gesetze / Gesetz zu dem Vertrag vom 5. Juni 1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Altenheim und Eschau

RheinBrückEschauVtrG

Art 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RheinBr%C3%BCckEschauVtrG/2#abs-1 (1) Bis zur Abnahme der Rheinbrücke gilt die Baustelle für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RheinBr%C3%BCckEschauVtrG/2#abs-2 (2) Vom Zeitpunkt der Abnahme an für einen Zeitraum von zehn Jahren gilt die Rheinbrücke für die Anwendung des deutschen Umsatzsteuer- und Verbrauchsteuerrechts auf die in Artikel 9 Abs. 1 des Vertrags bezeichneten Umsätze und Warenbewegungen als französisches Hoheitsgebiet. Sie ist insoweit nicht als Inland und Steuergebiet anzusehen.

Art 1 Art 3