Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Rettungsgesetz NRW
RettG NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 01.01.2016
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für die Notfallrettung, den Krankentransport und die Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen im Sinne des § 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RettG%20NRW/1#abs-2 (2) Das Gesetz gilt nicht für
1. die Sanitätsdienste der Bundeswehr, der Polizei, der Bundespolizei und des Katastrophenschutzes;
2. Beförderungen zur Versorgung einer größeren Anzahl Verletzter oder Kranker bei außergewöhnlichen Schadensereignissen auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde;
3. Beförderungen mit Fahrzeugen des Krankenhauses innerhalb des Krankenhausbereichs;
4. Beförderungen von kranken Personen, die keiner fachgerechten Hilfe oder Betreuung bedürfen, mit anderen als den in § 3 Abs. 1 und 3 genannten Fahrzeugen (Krankenfahrten) und
5. Beförderungen, die außerhalb von Nordrhein-Westfalen begonnen haben; dies gilt nicht für Anschlussbeförderungen, die innerhalb von Nordrhein-Westfalen beginnen.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 1 RettG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 29.04.2008 – 13 A 2457/05Zitiert von 9
- VG Gelsenkirchen, 17.10.2007 – 7 K 1292/03
- OVG NRW, 25.11.2005 – 13 B 932/05Zitiert von 2
- OLG Hamm, 17.11.2005 – 4 U 105/05Zitiert von 6
- VG Düsseldorf, 13.05.2005 – 7 L 1684/04
- BFH, 18.01.1995 – XI R 71/93Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 22.12.2020 – 29 K 97/20
- VG Düsseldorf, 21.12.2020 – 29 K 7707/18Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 23.11.2020 – 29 K 17430/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RettG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.