Gesetze / Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung
RestMAProRestPrV§ 16 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote
Stand: 22.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/16#abs-1 (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/16#abs-2 (2) Ist die Prüfung bestanden, werden die zusammengefassten Bewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“, „Spezifische Qualifikationen“ und „Projektarbeit“ jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/16#abs-3 (3) Den zusammengefassten Punktebewertungen für die Prüfungsteile „Übergreifende Qualifikationen“ und „Spezifische Qualifikationen“ sowie „Projektarbeit“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RestMAProRestPrV/16#abs-4 (4) Für die Bildung der Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel der drei Prüfungsteile zu berechnen. Dabei werden die Punktebewertungen wie folgt gewichtet:
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.